AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für alle Kaufverträge der Soltank New Energy GmbH, Sebastian-Kneipp Str 41, 60439 Frankfurt am Main, Deutschland , im geschäftlichen Verkehr mit anderen Unternehmern (Käufer).

 

2. Sie gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung in Ergänzung des geltenden Rechts für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Soltank New Energy GmbH und dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

 

3. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, Soltank New Energy GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

 

 § 2 Angebot

 

1. Soltank New Energy GmbH nimmt das Angebot durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung an.

 

§ 3 Preise

 

1.  Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

2.  Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Soltank New Energy GmbH zugrunde liegen und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Soltank New Energy GmbH (jeweils abzüglich eines eventuell vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

 

§ 4 Zahlung

 

1. Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Soltank New Energy GmbH.

 

2. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Die Annahme erfolgt erfüllungshalber, sie gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Gebühren für die Nichteinlösbarkeit hat der Käufer zu tragen.

 

3. Soltank New Energy GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Soltank New Energy GmbH durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

 

Die Aufrechnung mit Gegensprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 6 Lieferung

 

1. Lieferungen erfolgen ab Werk.

 

2. Soltank New Energy GmbH haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (beispielsweise Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, Arbeitskraftmangel, behördliche Maßnahmen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Soltank New Energy GmbH nicht zu vertreten hat.

 

3. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soltank New Energy GmbH wird den Käufer unverzüglich nach Kenntnis über die Verzögerung informieren.

 

4. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Soltank New Energy GmbH vom Vertrag zurücktreten.

 

5. Soltank New Energy GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Soltank New Energy GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

 

§ 7 Erfüllungsort

 

1.  Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist.

 

2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Mailand noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr an dem Tag auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Mailand dies dem Käufer angezeigt hat.

 

3. Die Sendung wird von Deutschland nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

§ 8 Gewährleistung und Haftung

 

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen zwei Wochen ab Lieferung oder zwei Wochen binnen Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, indem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugeht. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

 

3. Die beanstandete Ware ist auf Verlangen frachtfrei an Soltank New Energy GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Soltank New Energy GmbH die Kosten des günstigsten Versandwegs; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

4. Soltank New Energy GmbH ist bei Vorliegen eines Mangels nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne die Zustimmung von Soltank New Energy GmbH die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung hervorgerufenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

6. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Soltank New Energy GmbH, kann der Käufer unter den nachfolgenden Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

7. Soltank New Energy GmbH haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von München Energieprodukte GmbH.

 

8. Im Falle einer groben Pflichtverletzung haftet Soltank New Energy GmbH nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte. Im Falle einer Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit nach Abs. 1 ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen von Soltank New Energy GmbH.

 

9. Vertragswesentliche Pflicht von Soltank New Energy GmbH im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung notwendig ist, um das Ziel des Vertrages zu erreichen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Soltank New Energy GmbH aus diesem Vertrag gegen den Käufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich Soltank New Energy GmbH das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).

 

2. Sofern im Falle einer Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehalt untergeht, tritt der Käufer bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung hervorgehenden Forderungen in Höhe des geschuldeten Betrages an Soltank New Energy GmbH ab.

 

3. Der Käufer wird Soltank New Energy GmbH unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware unterrichten und Soltank New Energy GmbH die notwendigen Unterlagen überlassen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

 

1. Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Deutschland.

 

2. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

 

3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

 

4. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieses Vertrages beinhalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung bzw. Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.